parseta.pl

17 March 2017, 15:36 (Alter: 7 lat)

Achtung! Zur Erinnerung!

Auf der Grundlage des Artikels 14, Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. April 1985 über Binnenfischerei (Dz. U. 1999 Nr. 66, Pos. 750, in der geänderten Fassung) der Vorstand der Woiwodschaft Zachodniopomorskie, Beschluss Nr. 292/14 vom 26. Februar 2014 über die Einrichtung von Schutz-oder Überwachungszonen an den Flüssen Rega, Grabowa, Wieprza, Parsęta und Holzkanal (Dz. U. der Woj. Zachodniopomorskie vom 28. März 2014, Pos. 1379), wurden die Schutz-oder Überwachungszonen unter anderem im Fischereibezirk Nr. 1 des Parsęta Flusses. Im Anhang Nr. 1 des Beschlusses, Pos. 4 und 5 wurde die Lage der Schutz-oder Überwachungszonen bestimmt:
Parsęta Fluss: der Abschnitt des Parsęta Flusses von dem Anfang des Holzkanals in der Nähe von dem Ort Budzistowo, zu  der Eisenbahnbrücke in Kołobrzeg in Solna Straße. Die Länge des Abschnitts des Flusses beträgt 2 830 m.
Holzkanal: vom Anfang in der Nähe des Ortes Budzistowo bis zu der Eisenbahnbrücke in Kolobrzeg in Solna Straße. Kanallänge von 2 800 m.
In Schutzzonen, in der Zeit vom 20. März bis zum 31. Mai jedes Jahres, sind das Angeln und andere schädliche Fisch -Aktivitäten untersagt,  insbesondere das Stören der Laich- Geräte, Flussboden und Wasserpflanzen, das Treiben des Motorboot- Wassersports und Badeaktivitäten.